Das Verfahren
Dies ist eine Zusammenfassung über das rechtliche Nachspiel, das der Polizeieinsatz beim Papstbesuch im September 2006 in Freising hatte. Die Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassungen des Schriftwechsels zwischen Behörden und dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt. Häufig werden indirekte Zitate benutzt. Für den unzweifelhaften und vollständigen Inhalt der Schreiben sei auf diese selbst verwiesen, die Sie durch einen Klick auf den Link zum jeweiligen Schreiben als pdf-Datei downloaden können.
Das Verfahren gliedert sich in zwei Teile. Der erste strafrechtliche Weg begann mit der Strafanzeige und endete mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes München. Beim zweiten Weg über das Amtsgericht als erste Instanz ging es dann darum, das polizeiliche Handeln per Gerichtsbeschluss als rechtswidrig zu erklären. Hier wurden alle Anträge in allen Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen abgelehnt.
Ab dem Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht musste ich einen Rechtsanwalt heranziehen. Alle diese folgenden Schritte wurden für mich nur möglich, indem der "Bund für Geistesfreiheit München" allein aus seinem freiheitlich-demokratischen Anliegen mir die Finanzierung des kompletten Rechtsstreites zusicherte und Anwälte der renommierten Kanzlei "Wächtler und Kollegen" als meinen Rechtsbeistand engagierte.
Übersicht:
- Aktion beim Papstbesuch
- Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Landshut
- Ermittlungsverfahren eingeleitet
- Einstellung des Ermittlungsverfahrens
- Beschwerde über die Einstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft in München
- Ablehnung der Beschwerde
- Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage beim Oberlandesgericht München
- Antrag als unzulässig verworfen
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht Freising
- Antrag als unzulässig verworfen
- Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Beschwerde als unbegründet verworfen
- Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
- Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
| 14.09.06 | Aktion beim PapstbesuchBeim Besuch von Benedikt XVI. in Freising dringen zwei Beamte der Kriminalpolizei gewaltsam gegen den Willen der Wohnungsbesitzer in eine Wohnung an der Papamobilstrecke ein und entfernen und beschlagnahmen ein aus dem Fenster gehängtes kirchenkritisches Transparent mit der Aufschrift "Diskriminierung, Verleugnung, ...Kirche – Nein Danke!" ohne Angabe von Gründen. Am folgenden Tag bringen Polizeibeamte das zerrissene Transparent zurück und teilen mit, dass es entgegen der Aussagen vom Vortag keine weitere Verfolgung gegen den Betroffenen geben werde. |
| 20.09.06 | Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft LandshutSchreiben vom 20.9.06 von Julian Maguhn an die Staatsanwaltschaft Landshut [0,9 MB - pdf]Der Autor des Transparents erstattet gegen die zwei Polizeibeamten, die im Auftrag eines Polizeidirektors handelten, Strafantrag wegen folgender Gesetzesverstöße: Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Grundgesetz Art. 5 (1), Hausfriedensbruch nach Grundgesetz Art. 13 (1), Körperverletzung nach Grundgesetz Art. 2 (2) sowie Sachbeschädigung fremden Eigentums. |
| 02.10.06 | Ermittlungsverfahren eingeleitetSchreiben vom 02.10.06 von der Staatsanwaltschaft Landshut an Julian Maguhn [0,2 MB - pdf] |
| 19.03.07 | Einstellung des ErmittlungsverfahrensSchreiben vom 23.03.07 von der Staatsanwaltschaft Landshut an Julian Maguhn [1,1 MB - pdf]Die Staatsanwaltschaft Landshut stellt das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten aus folgenden Gründen ein: Nach Einholung von Stellungnahmen der Polizeidirektion und der beteiligten Beamten ist das Verhalten der Polizeibeamten und auch der Polizeiführung strafrechtlich nicht zu beanstanden. Die polizeilichen Maßnahmen erfolgten beim Papstbesuch nach den Leitlinien der höchsten Gefährdungs- bzw. Sicherheitsstufe. Vor dem Hintergrund, dass an der Papamobilstrecke eine Versammlung gegen die kritische Haltung der katholischen Kirche zur Homosexualität mit der Auflage keine Transparente zu zeigen genehmigt war, gegenüber dem Fenster des Antragstellers aus einer anderen Wohnung ein weiteres Plakat mit einem Spruch für die Gleichbehandlung Schwuler und Lesben herausgehängt wurde und wegen des herannahenden Papstes ein enormer Zeitdruck bestand, sei es nachvollziehbar, dass die Polizeiführung von einem Zusammenhang mit der angemeldeten Demonstration ausgehen musste. Dies würde einen Auflagenverstoß nach dem Versammlungsgesetz bzw. einen Vergehenstatbestand durch den Veranstalter wegen abweichender Durchführung einer Versammlung darstellen. Die angeordnete Entfernung des Transparents einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen sei daher vor dem Hintergrund der Unterbindung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu sehen. Außerdem seien die Maßnahmen auch aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen, da man bei der hohen Sicherheitsgefährdung des Papstes davon ausgehen musste, dass Personen, die unabhängig vom rechtlichen Inhalt der Transparente entsprechende provokative, gegen den Papstbesuch gerichtete ad-hoc-Aktionen starten würden, auch zu weiteren sicherheitsrechtlich relevanten Handlungen fähig sein könnten. Wegen des geleisteten Widerstandes seitens des Antragstellers wäre die Anwendung körperlicher Gewalt grundsätzlich gerechtfertigt. |
| 06.04.07 | Beschwerde über die Einstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft in MünchenSchreiben vom 06.04.07 von Julian Maguhn an die Generalstaatsanwaltschaft in München [0,5 MB - pdf]Der Betroffene erhebt Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Landshut mit folgender Begründung: Wenn der Verdacht auf einen Auflagenverstoß nach dem Versammlungsgesetz die dreifache Verletzung der eigenen Grundrechte rechtfertigen würde, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Kraft gesetzt. Das Argument der Gefahrenabwehr entbehre jeglichen Realitätsbezugs und sei unseriös. Aus dem Herannahen des Papstes lasse sich ein "enormer Zeitdruck", unter dem die Polizeiführung die voreilige Einschätzung getroffen hätte, nicht erklären. Der geleistete passive Widerstand erkläre sich aus der Tatsache, dass der Betroffene über den Grund der Polizeiaktion erst Stunden danach informiert wurde. Mit teilweise nicht zutreffenden und generell nicht die Verhältnismäßigkeit berücksichtigenden Argumenten würden sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft persönliche Grundrechte missachten. |
| 16.05.07 | Ablehnung der BeschwerdeSchreiben vom 16.05.07 von der Generalstaatsanwaltschaft in München an Julian Maguhn [0,3 MB - pdf]Die Generalstaatsanwaltschaft leistet der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht Folge und nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die Begründung der angegriffenen Verfügung und sieht im Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass für eine weitere Beurteilung. |
| 18.06.07 | Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage beim Oberlandesgericht MünchenSchreiben vom 18.06.07 von Rechtsanwalt Hartmut Wächtler an das Oberlandesgericht München [3,3 MB - pdf]Der vom Betroffenen herangezogene Rechtsanwalt beantragt in einem Klageerzwingungsverfahren gegen den Polizeidirektor und die beiden handelnden Polizeibeamten wegen des Verdachts der Nötigung u.a. die öffentliche Klage zu erheben mit folgender Begründung: Die Einstellungsbegründungen hielten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die durchschnittliche staatsbürgerliche Ausbildung eines Polizeibeamten reiche aus, ohne zeitraubende rechtliche Prüfung festzustellen, dass der Inhalt des Transparents selbst erkennbar keine Beleidigung (eines ausländischen Staatsoberhauptes) darstelle, wie es die Polizei nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeitweise angenommen hatte. Die Annahme eines Zusammenhangs mit der angemeldeten Demonstration sei abwegig und rechtfertigte das polizeiliche Eingreifen nicht. Darüber hinaus sei der behauptete Einsatzgrund des Auflagenverstoßes wegen Zeigens eines Transparents, wie er von der Polizei nachträglich behauptet wird, nach Akteninhalt frei erfunden, da eine derartige Auflage im Genehmigungsbescheid nicht vorhanden war; worauf die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft aber mit keinem Wort eingehe. Die Verallgemeinerung, Verfasser provokativ formulierter Transparente seien ein Sicherheitsrisiko und somit sei ein Einsatz gegen sie unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr immer gerechtfertigt, sei abwegig und verstieße in einem solchen Maße gegen das grundgesetzlich verbürgte Recht, abweichende und auch provokative Meinung jederzeit äußern zu können, ohne dass dies Polizeieinsätze auslösen dürfe, dass sich ein weiteres Eingehen hierauf verbiete. |
| 16.08.07 | Antrag als unzulässig verworfenSchreiben vom 22.08.07 vom Oberlandesgericht München an Julian Maguhn [1,6 MB - pdf]Das Oberlandesgericht München verwirft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts als unzulässig mit folgender Begründung: Das Klageerzwingungsverfahren würde den formalen Anforderungen nicht gerecht. Die Antragsschrift enthalte keine hinreichenden Angaben zur Einhaltung der Frist, da der Posteinwurftag der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht angegeben sei und in einem möglichen Szenario zwischen dem Erstelldatum der Beschwerde und dem Ablauf der Frist keine fünf Postzustellungstage liegen würden. Die Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft würden nur teilweise mitgeteilt und es herrsche Unklarheit über den Sachverhalt, da z. B. ein Beschuldigter bei der Verletzung des Antragstellers von einer Rötung ausginge, ansonsten aber von einem Bluterguss gesprochen würde. Außerdem enthalte die Antragsschrift keinen Sachvortrag zum subjektiven Tatbestand zu einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln der Beschuldigten und ferner keinerlei Angaben zu Beweismitteln. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat ergäbe, die Anordnung der Entfernung des Plakates unter der Berücksichtigung eines gewissen polizeilichen Ermessensspielraums nicht rechtsfehlerhaft, die Herstellung des Zusammenhangs mit der Demo nicht ermessensfehlerhaft und die polizeiliche Durchführung der Sicherstellung unter Berücksichtigung des Widerstandes des Antragstellers nicht unverhältnismäßig gewesen sei. |
| 28.01.08 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht FreisingSchreiben vom 28.01.08 von Rechtsanwalt Hartmut Wächtler an das Amtsgericht Freising [3,2 MB - pdf]Der Rechtsanwalt des Betroffenen stellt in dessen Auftrag den Feststellungsantrag beim Amtsgericht Freising, dass das Eindringen der beiden Polizeibeamten in die Wohnung und die anschließende Wegnahme des Transparents rechtswidrig waren und gibt neben der ausführlichen Schilderung des Sachverhalts und seiner Folgen folgende Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen hätten weder für das Eindringen in die Wohnung noch für die Wegnahme des Transparents vorgelegen, da der Antragsteller zu keiner Zeit einer Straftat verdächtig gewesen wäre. Der Inhalt des Transparents selbst stelle erkennbar keine Beleidigung (eines ausländischen Staatsoberhauptes) dar. Um dies festzustellen, reiche die durchschnittliche staatsbürgerliche Ausbildung eines Polizeibeamten ohne zeitraubende rechtliche Prüfung aus. Die Annahme eines Zusammenhangs mit der angemeldeten Demonstration sei abwegig gewesen und rechtfertige das polizeiliche Eingreifen nicht. Darüber hinaus sei der behauptete Einsatzgrund Auflagenverstoß wegen Zeigens eines Transparents, wie er von der Polizei nachträglich behauptet wird, nach Akteninhalt frei erfunden, da eine derartige Auflage im Genehmigungsbescheid nicht vorhanden gewesen wäre. |
| 27.02.08 | Antrag als unzulässig verworfenSchreiben vom 27.02.08 vom Amtsgericht Freising an Julian Maguhn [1,8 MB - pdf]Das Amtgericht Freising verwirft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig und führt folgende Gründe an: Die von der Polizei durchgeführten Maßnahmen hätten eindeutig präventiven Charakter gehabt und dienten zur Vorbeugung, nicht zur Verfolgung von Straftaten. Es wäre nicht im Rahmen der Strafprozessordnung gehandelt worden, deswegen erweise sich der Antrag als unzulässig. Es bestehe kein Rechtschutzbedürfnis mehr, da der Antrag auf gerichtlichen Entscheid gut ein Jahr und vier Monate nach den polizeilichen Maßnahmen bzw. gut fünf Monate nach dem ablehnenden Bescheid des Oberlandesgerichtes gestellt worden wäre und das Oberlandesgericht bereits Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der polizeilichen Handlungen getroffen habe, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird. |
| 12.03.08 | Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AmtsgerichtsSchreiben vom 12.03.08 von Rechtsanwalt Hartmut Wächtler an das Amtsgericht Freising [0,6 MB - pdf]Der Rechtsanwalt legt im Auftrag des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising sofortige Beschwerde mit folgender Begründung ein: Entsprechend dem Erkenntnishorizont und der Argumentation der Polizei sowie auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte es sich eindeutig um eine Aktion zur Verfolgung von Straftaten gehandelt, da nach deren eigenen Worten von mindestens einem Auflagenverstoß und einer möglichen Straftat der Beleidigung ausgegangen wurde. Das Rechtschutzbedürfnis bestehe nach wie vor, da einerseits der Zeitraum von weniger als einem halben Jahr zwischen dem Beschluss des Oberlandesgerichts und dem Eröffnen des neuen Verfahrens auf anderem Weg nicht derart überzogen war, dass das Feststellungsinteresse abzulehnen wäre, und es sich andererseits um einen folgenschweren Grundrechtseingriff handele, dessen gerichtliche Nachprüfung durch eine überlegungszeit nicht einfach verwirkt sein könne. |
| 05.05.08 | Beschwerde als unbegründet verworfenSchreiben vom 05.05.08 vom Landgericht Landshut an Julian Maguhn [1,2 MB - pdf]Die Beschwerdekammer des Landgerichts Landshut verwirft die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising als unbegründet und nennt folgende Gründe: Sie teile vollinhaltlich die Rechtsauffassungen des Amtsgerichts Freising. Die Polizei hätte im Rahmen der Gefahrenabwehr gehandelt, da durch das schnelle Eingreifen noch vor dem Vorbeifahren des Papstes die zukünftige Begehung der strafbaren Handlung der Beleidigung verhindert und die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigt wurde. Wegen dieses eindeutig präventiven Charakters der Maßnahmen sei ein Antrag auf gerichtlichen Entscheid von vorne herein nicht statthaft und damit unzulässig. Da zwischen dem ablehnenden Bescheid des Oberlandesgerichts und dem Antrag auf gerichtlichen Entscheid durch den Anwalt eine lange Zeitspanne der Untätigkeit von fünf Monaten liege, entfiele das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdenführers. |
| 02.06.08 | Verfassungsbeschwerde beim BundesverfassungsgerichtSchreiben vom 02.06.08 von Rechtsanwältin Nicole Lehmbruck an das Bundesverfassungsgericht [2,7 MB - pdf]Im Auftrag des Betroffenen erhebt die Rechtsanwältin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die Beschlüsse vom Landgericht Landshut und Amtsgericht Freising wegen Verletzung der Art. 19 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz. In der Begründung wird neben der ausführlichen Verfahrensgeschichte folgende rechtliche Würdigung aufgeführt: Entgegen der Begründung von Amtsgericht und Landgericht sei nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts das erforderliche Zeitmoment für ein Verwirken des Rechtsschutzbedürfnis erst nach mindestens zwei Jahren gegeben bzw. sei eine allgemeingültige abstrakte Frist nicht möglich. Im vorliegenden Fall seien damit weder Zeitmoment, noch Untätigsein noch Vertrauenstatbestand, die alle Voraussetzung für eine Verwirkung seien, gegeben. Sowohl Polizeidirektor und Polizeibeamte als auch die Staatsanwaltschaft Landshut gingen nach eigenen Angaben von einem repressivem Handeln aus, das der Verfolgung von vermeintlichen Straftaten dienen sollte. Das bewiesen besonders die Aussagen des Polizeidirektors, die Beschlagnahmebescheinigung aufgrund der Strafprozessordung der Polizeibeamten und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die schrieb, dass die polizeilichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Unterbindung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu sehen seien. Somit verstießen die Beschlüsse der Gerichte, die mit den oben widerlegten Argumenten den Antrag auf gerichtlichen Entscheid als unzulässig ablehnten, gegen das Grundrecht auf Gewährleistung effektiven richterlichen Rechtsschutzes. Für die erheblichen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen durch das Eindringen in die Wohnung und die Wegnahme des Transparents lägen die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils nicht vor. Es hätten also zu keinem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die einen solch schwer wiegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen könnten. |
| 22.02.10 | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommenSchreiben vom 22.02.10 vom Bundesverfassungsgericht an Julian Maguhn [0,3 MB - pdf]Die 1. Kammer des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts beschließt unanfechtbar die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie in Ermangelung der Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges den Anforderungen des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nicht genügt und deshalb unzulässig ist. |
Die Kurzdokumentation als pdf-Datei finden Sie hier.